Statuten
 

 

Inhaltsverzeichnis

I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 + 2

II. Mitgliedschaft Art. 3 - 8

III. Rechte und Pflichten Art. 9 - 11

IV. Organisation und Leitung Art. 12 - 24

V. Auflösung Art. 25

VI. Schlussbestimmung Art. 26 + 27

 
 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Bank Kader Verein Zürich (BKVZ) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im

Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der Verein wurde am 20. Februar 1919 unter dem Namen

‘Bankprokuristen-Verein Zürich’ gegründet.

 

Art. 2

Der Zweck des Vereins ist:

a) Förderung des Zusammenschlusses von Bankkaderleuten*) zu einer Interessengemeinschaft

b) Förderung der beruflichen Stellung der Vereinsmitglieder.

*) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in der Folge wird nur noch die männliche Form verwendet

 

Diese Ziele werden erreicht durch:

a) Vorträge, Diskussionsabende und Weiterbildungsveranstaltungen über Themen aus
    Wirtschaft, Politik und Kultur. Diese Veranstaltungen werden durch Besichtigungen 
    und Führungen ergänzt.

b) Gesellige Zusammenkünfte

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3

Der BKVZ kennt folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder

b) Freimitglieder

c) Ehrenmitglieder

 

Art. 4

Aktivmitglieder

Die Aktivmitgliedschaft kann von allen Bankkaderleuten erworben werden.

Die Aktivmitgliedschaft bleibt auch über die Pensionierung hinaus bestehen.

Bank ist, wer als solche im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen definiert ist.

Dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand hat eine schriftliche Anmeldung des Zustellers vorauszugehen.

Wird dem Erwerb der aktiven Mitgliedschaft nicht entsprochen, hat der Gesuchsteller das Recht auf Berufung. Die nächstfolgende Generalversammlung hat über das Gesuch letztinstanzlich zu entscheiden.

 

Art. 5

Freimitglieder

Der Vorstand kann auf Antrag aktive oder ehemalige Mitglieder zu Freimitgliedern ernennen.

Freimitglieder geniessen grundsätzlich die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. In den Vorstand sind sie nicht wählbar.

 

Art. 6

Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder Drittpersonen zu Ehrenmitgliedern ernennen, falls sie sich für den Verein in ausserordentlichen Masse verdient gemacht haben.

 

Art. 7

Austritt

Der Austritt erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres.

Der Austretende hat seinen Austritt vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

Art. 8

Ausschluss

Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder dessen Ehre gröblich verletzen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Den Betroffenen steht das Recht auf Berufung an die Generalversammlung zu.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die nächste Generalversammlung entscheidet letztinstanzlich über den Ausschluss.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 9

Sämtliche Mitglieder der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Kategorien sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

Art. 10

Die Mitglieder aller Kategorien sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten.

 

Art. 11

Mitgliederbeiträge

Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt höchstens CHF 50.00. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Die Vorstandsmitglieder sowie die Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Sie sind bis Ende Juni zu entrichten.

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

 

IV. Organisation und Leitung

Art. 12

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren

Der Vorstand kann zusätzlich Kommissionen einsetzen und sie mit bestimmten Aufgaben betrauen.

 

Art. 13

Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet auf Einladung des Vorstandes jeweils im Frühjahr statt.

Behandelt werden die auf der Traktandenliste angeführten Geschäfte. Anträge müssen bis spätestens Ende Januar dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

Die ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden.

Berechtigt dazu ist:

a) Der Vorstand

b) 1/5 der Mitglieder, sofern deren Begehren schriftlich und unter Angabe der Traktanden beim Vorstand eingereicht wird. Der Vorstand hat die ausserordentliche Generalversammlung spätestens innert 60 Tagen seit Eingang des Begehrens anzuberaumen.

 

Art. 14

Die Generalversammlung behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

c) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

d) Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren

e) Festsetzung des Jahresbeitrages

f) Wahl des Präsidenten

g) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

h) Wahl zweier Rechnungsrevisoren sowie deren Ersatzmänner

i) Beschlussfassung über Statutenänderungen

k) Beschlussfassung über den Anschluss an Organisationen mit gleicher Zielsetzung.

l) Behandlung von Berufungs- und anderen Anträgen

m) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Art. 15

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen. Es entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

¼ der anwesenden Stimmberechtigten kann ein eine geheime Abstimmung verlangen.

 

Art. 16

Die Mitglieder werden zu sämtlichen Veranstaltungen auf dem Zirkularwege eingeladen. Die Mitglieder sind zur Generalversammlung mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung erfolgt in geeigneter Form (z.B. per E-Mail, Internet etc.).

 

Art. 17

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Kassier

d) Aktuar

e) Protokollführer

f) einem oder mehreren Beisitzern

 

Art. 18

Der Vorstand konstituiert sich, unter Vorbehalt von Art. 14, lit. f, selbst.

 

Art. 19

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 20

Der Vorstand ist ermächtigt, sich selbst zu ergänzen für den Fall, dass im Laufe der Amtsdauer Vorstandsmitglieder ausscheiden. Solche Ergänzungen sollen durch die nächste Generalversammlung genehmigt werden.

 

Art. 21

Dem Vorstand steht insbesondere zu:

a) Die Vertretung des Vereins nach aussen,

b) die Leitung der Vereinsgeschäfte,

c) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind.

 

Art. 22

Der Präsident - im Verhinderungsfalle der Vizepräsident - leitet die Generalversammlung, die Sitzungen des Vorstandes sowie der Kommissionen.

 

Art. 23

Für den Verein haben die rechtsverbindliche Einzelunterschrift:

a) Der Präsident oder Vizepräsident für die allgemeine Vertretung des Vereins,

b) der Aktuar für den Schriftwechsel,

Verbindlichkeiten und Geldangelegenheiten werden kollektiv vom Präsidenten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

Art. 24

Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Vorstand aufgestellte Jahresrechnung und reichen darüber der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag ein.

 

V. Auflösung

Art. 25

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Gleichzeitig mit der Auflösung beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 26

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Juni 2001 und heben alle seither erfolgten Änderungen und Beschlüsse auf.

 

Art. 27

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. März 2004 angenommen und treten sofort in Kraft.

 

Zürich, 25. März 2004 Bank Kader Verein Zürich

 

Präsident            Vizepräsident

Alex Thoma         Marc Bösch