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I.
Name, Sitz und Zweck
Art.
1
Unter
dem Namen Bank Kader Verein Zürich (BKVZ) besteht mit Sitz in Zürich ein
Verein im
Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der Verein wurde am 20. Februar 1919
unter dem Namen
‘Bankprokuristen-Verein Zürich’ gegründet.
Art.
2
Der
Zweck des Vereins ist:
a)
Förderung des Zusammenschlusses von Bankkaderleuten*) zu einer
Interessengemeinschaft
b)
Förderung der beruflichen Stellung der Vereinsmitglieder.
*)
gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in der Folge wird nur noch die männliche
Form verwendet
Diese
Ziele werden erreicht durch:
a)
Vorträge,
Diskussionsabende und Weiterbildungsveranstaltungen über Themen aus
Wirtschaft,
Politik und Kultur. Diese Veranstaltungen werden durch Besichtigungen
und Führungen
ergänzt.
b)
Gesellige Zusammenkünfte
II.
Mitgliedschaft
Art.
3
Der
BKVZ kennt folgende Mitgliederkategorien:
a)
Aktivmitglieder
b)
Freimitglieder
c)
Ehrenmitglieder
Art.
4
Aktivmitglieder
Die
Aktivmitgliedschaft kann von allen Bankkaderleuten erworben werden.
Die
Aktivmitgliedschaft bleibt auch über die Pensionierung hinaus bestehen.
Bank
ist, wer als solche im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen definiert
ist.
Dem
Aufnahmebeschluss durch den Vorstand hat eine schriftliche Anmeldung des
Zustellers vorauszugehen.
Wird
dem Erwerb der aktiven Mitgliedschaft nicht entsprochen, hat der Gesuchsteller
das Recht auf Berufung. Die nächstfolgende Generalversammlung hat über das
Gesuch letztinstanzlich zu entscheiden.
Art.
5
Freimitglieder
Der
Vorstand kann auf Antrag aktive oder ehemalige Mitglieder zu Freimitgliedern
ernennen.
Freimitglieder
geniessen grundsätzlich die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. In den
Vorstand sind sie nicht wählbar.
Art.
6
Ehrenmitglieder
Die
Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder
Drittpersonen zu Ehrenmitgliedern ernennen, falls sie sich für den Verein in
ausserordentlichen Masse verdient gemacht haben.
Art.
7
Austritt
Der
Austritt erfolgt auf das Ende des Kalenderjahres.
Der
Austretende hat seinen Austritt vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
Art.
8
Ausschluss
Mitglieder,
die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder dessen Ehre gröblich
verletzen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
Den
Betroffenen steht das Recht auf Berufung an die Generalversammlung zu.
Die
Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die
nächste Generalversammlung entscheidet letztinstanzlich über den Ausschluss.
III.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art.
9
Sämtliche
Mitglieder der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Kategorien sind an der
Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu
stellen.
Art.
10
Die
Mitglieder aller Kategorien sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
wahren und die Statuten sowie die Anordnungen des Vorstandes zu beachten.
Art.
11
Mitgliederbeiträge
Die
Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt höchstens CHF 50.00. Eine
Nachschusspflicht
besteht nicht.
Die
Vorstandsmitglieder sowie die Frei- und Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
Das
Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die
Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Sie sind bis Ende Juni zu
entrichten.
Die
Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
IV.
Organisation und Leitung
Art.
12
Die
Organe des Vereins sind:
a)
Die Generalversammlung
b)
Der Vorstand
c)
Die Rechnungsrevisoren
Der
Vorstand kann zusätzlich Kommissionen einsetzen und sie mit bestimmten Aufgaben
betrauen.
Art.
13
Die
Generalversammlung
Die
ordentliche Generalversammlung findet auf Einladung des Vorstandes jeweils im Frühjahr
statt.
Behandelt
werden die auf der Traktandenliste angeführten Geschäfte. Anträge müssen bis
spätestens Ende Januar dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die
ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden.
Berechtigt
dazu ist:
a)
Der Vorstand
b)
1/5 der Mitglieder, sofern deren Begehren schriftlich und unter Angabe der
Traktanden beim Vorstand eingereicht wird. Der Vorstand hat die
ausserordentliche Generalversammlung spätestens innert 60 Tagen seit Eingang
des Begehrens anzuberaumen.
Art.
14
Die
Generalversammlung behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
a)
Wahl der Stimmenzähler
b)
Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
c)
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
d)
Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
e)
Festsetzung des Jahresbeitrages
f)
Wahl des Präsidenten
g)
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
h)
Wahl zweier Rechnungsrevisoren sowie deren Ersatzmänner
i)
Beschlussfassung über Statutenänderungen
k)
Beschlussfassung über den Anschluss an Organisationen mit gleicher Zielsetzung.
l)
Behandlung von Berufungs- und anderen Anträgen
m)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Art.
15
Die
Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen. Es entscheidet das absolute
Mehr der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit fällt der
Vorsitzende den Stichentscheid.
¼
der anwesenden Stimmberechtigten kann ein eine geheime Abstimmung verlangen.
Art.
16
Die Mitglieder werden zu
sämtlichen Veranstaltungen auf dem Zirkularwege eingeladen. Die Mitglieder sind
zur Generalversammlung mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden
schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung
erfolgt in geeigneter Form (z.B. per E-Mail, Internet etc.).
Art.
17
Der
Vorstand
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)
Präsident
b)
Vizepräsident
c)
Kassier
d)
Aktuar
e)
Protokollführer
f)
einem oder mehreren Beisitzern
Art.
18
Der
Vorstand konstituiert sich, unter Vorbehalt von Art. 14, lit. f, selbst.
Art.
19
Die
Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.
Art.
20
Der
Vorstand ist ermächtigt, sich selbst zu ergänzen für den Fall, dass im Laufe
der Amtsdauer Vorstandsmitglieder ausscheiden. Solche Ergänzungen sollen durch
die nächste Generalversammlung genehmigt werden.
Art.
21
Dem
Vorstand steht insbesondere zu:
a)
Die Vertretung des Vereins nach aussen,
b)
die Leitung der Vereinsgeschäfte,
c)
die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Generalversammlung zugewiesen sind.
Art.
22
Der
Präsident - im Verhinderungsfalle der Vizepräsident - leitet die
Generalversammlung, die Sitzungen des Vorstandes sowie der Kommissionen.
Art.
23
Für
den Verein haben die rechtsverbindliche Einzelunterschrift:
a)
Der Präsident oder Vizepräsident für die allgemeine Vertretung des Vereins,
b)
der Aktuar für den Schriftwechsel,
Verbindlichkeiten
und Geldangelegenheiten
werden
kollektiv vom Präsidenten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Art.
24
Die
Rechnungsrevisoren
Die
Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein
Jahr, Wiederwahl ist zulässig.
Die
Rechnungsrevisoren prüfen die vom Vorstand aufgestellte Jahresrechnung und
reichen darüber der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag ein.
V.
Auflösung
Art.
25
Die
Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung
mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Gleichzeitig
mit der Auflösung beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung über
die Verwendung des Vereinsvermögens.
VI.
Schlussbestimmungen
Art.
26
Diese
Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Juni 2001 und heben alle seither erfolgten
Änderungen und Beschlüsse auf.
Art.
27
Diese
Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. März 2004
angenommen und treten sofort in Kraft.
Zürich, 25. März 2004 Bank Kader
Verein Zürich
Präsident Vizepräsident
Alex Thoma
Marc Bösch
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